Beschluss der Generalversammlungen vom 10. Mai 1996 und vom 23. Mai 1997.
Art. 1 – Geltungsbereich
Dieses Reglement enthält die für die allgemeine Vermietungspraxis und die speziell für Familienwohnungen im freitragenden Wohnungsbau (Wohnungen und Einfamilienhäuser mit vier oder mehr Zimmern) geltenden Bestimmungen. Halbe Zimmer werden bei der Festsetzung der Zimmerzahl nicht angerechnet.
Art. 2 – Allgemeine Vermietungsgrundsätze
Die GBZ berücksichtigt nach genossenschaftlichen Grundsätzen in erster Linie die Interessen von Familien mit bescheidenem Einkommen.
Bei Vermietungen werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:
- Interne Umsiedlung bei unterbesetzter Wohnung
- Interne Umsiedlung bei Familienzuwachs
- Interne Umsiedlung bei Familientrennung
- Mitglieder der statutarischen Organe und Personal
- Kinder, die in der GBZ aufgewachsen sind und einen eigenen Haushalt gründen wollen
- Familien mit Kindern
Berücksichtigt werden zudem:
- die Personenzahl
- die Mitarbeit in der Genossenschaft
- die Zahlungsfähigkeit der Bewerber/innen
- die allfälligen Referenzen
Art. 3 – Untermiete
Für Untermiete im subventionierten Wohnungsbau gelten die Vorschriften des Zweckerhaltungsreglementes der Stadt Zürich. Untermiete im freien Wohnungsbau ist nur mit Bewilligung des Vorstandes gestattet.
Art. 4 – Streitfälle
Der Vorstand entscheidet endgültig über Auslegung und Anwendung des Reglements.
Art. 5 – Unterbesetzung
Wird eine 4- oder 4½-Zimmerwohnung/Einfamilienhaus im freien Wohnungsbau nur noch von einer Person oder eine 5-Zimmerwohnung/Einfamilienhaus mit einer oder zwei Personen bewohnt, gelten die Bestimmungen der Statuten. Der Mieterschaft werden für den Umzug zwei zumutbare Mietobjekte angeboten. Bei Ablehnung wird gemäss Art. 34 Ziffer 2a der Statuten gekündigt, und es erfolgt der Ausschluss aus der Genossenschaft gemäss Art. 11 Abs. 1 der Statuten.
Bei einer solchen Unterbesetzung darf bei Personen, welche das 70. Altersjahr zurückgelegt haben oder mindestens 25 Jahre in der Genossenschaft Mieter sind, nicht gekündigt werden. Sie dürfen nur zu einer Umsiedlung angehalten werden.
Art. 6 – Ersatzwohnung
Beim Angebot von Ersatzwohnungen sind insbesondere
- vergleichbare Mietzinse
- Quartierverbundenheit
- gesundheitliche Gründe
für die Beurteilung der Zumutbarkeit ausschlaggebend.
Art. 7 – Ausnahmen von den Unterbesetzungsbestimmungen
Bei schwer vermietbaren Objekten, bei besonders ungünstiger Marktlage usw. kann der Vorstand ausnahmsweise die Bestimmungen über die Unterbesetzung ganz oder zum Teil für einzelne Wohneinheiten oder Siedlungen ausser Kraft setzen.
Art. 8 – Schlussbestimmungen/Inkrafttreten
Dieses Vermietungsreglement ist integrierender Bestandteil des Mietvertrages.
Es ist durch die Generalversammlungen vom 10. Mai 1996 und vom 23. Mai 1997 genehmigt worden.
Das Vermietungsreglement wird rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt.
Zürich, im Juli 1997
GENOSSENSCHAFT DER BAUFREUNDE ZÜRICH
Der Vorstand
K. Lüssi, Präsident
E. Hasler, Aktuar